Satzung des Vereins

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§2 Zweck des Vereins

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung einer Vermittlungsstelle für Integrationshelfer zur schulischen Begleitung und Assistenzkräften zur selbstbestimmten Lebensführung. Für Eltern behinderter Kinder wird ein Familien Entlastender Dienst eingerichtet.

(z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Bekämpfung des Lärms, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, Errichtung von Naturschutzgebieten, Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen)

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. a) mit dem Tod des Mitglieds,
  2. b) durch freiwilligen Austritt,
  3. c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. d) durch Ausschluss aus dem Verein.
  5. e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

§5 Mitgliedsbeiträge

§6 Organe des Vereins

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

  1. a) dem 1. Vorsitzenden
  2. b) dem 2. Vorsitzenden
  3. c) dem Schriftführer

§8 Amtsdauer des Vorstands

§9 Beschlussfassung des Vorstands

§10 Die Mitgliederversammlung

  1. a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,
  2. b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
  3. c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  4. d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  5. e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

§15 Satzungsänderungen

Änderungen der Vereinssatzung bedürfen der vorherigen Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. a) an die

Reitgemeinschaft Ahrbeck e.V.
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliedersammlung vom 30.07.2009 geändert.

Hannover, 03.08.2009

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